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Übertragungs- und Exportrichtlinien

Compliance-Memo — Innereuropäische Verkäufe und Exporte von Gen-2+ Nachtsichtgerät (6A002) und 50-Hz-Wärmebildkamera (6A003.b.4)

Geltungsbereich

Dieses Memo fasst die EU- und bulgarischen Genehmigungsbestimmungen für zivile (nicht-militärische) Verkäufe innerhalb der Europäischen Union und den Export folgender Güter zusammen:

a) Gen-2+ Nachtsichtgeräte ohne Fadenkreuz mit Bildverstärker tubes (Monokulare, Ferngläser); und

b) Wärmebildkameras mit einer Bildrate von 50 Hz (Monokulare, Ferngläser, Zielfernrohre, Aufsteckkameras). Diese Artikel können gemäß Anhang I (Kategorie 6) der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Schaffung einer Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, Vermittlung, technischen Hilfe, des Transits und der Übergabe von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck („Verordnung (EU) 2021/821“) als Güter mit doppeltem Verwendungszweck eingestuft werden, insbesondere in den folgenden Kategorien:

  1. Nachtsicht tubes: 6A002.a.2 (Bildverstärker) tubes)
  2. Geräte, die solche direkt beinhalten tubes fallen unter Nummer 6A002.c („Direktsicht“-Bildgebungsgeräte).
  3. Wärmebildkameras: 6A003.b.4 (Bildkameras mit Focal-Plane-Arrays). 9 Hz und darunter sind ausgenommen; 50 Hz werden weiterhin von 6A003.b.4 erfasst.

Lizenzierungsstatus – Übertragungen innerhalb der EU

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 ist für innergemeinschaftliche Verbringungen (jede Verbringung von Gütern aus und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, ohne das Zollgebiet der Union zu verlassen) nur für in Anhang IV (Art. 11 Abs. 1) der Verordnung aufgeführte Güter eine Genehmigung erforderlich. Anhang IV enthält nur eine Teilmenge der in Anhang I klassifizierten Güter. Güter der Kategorien 6A002 und 6A003 aus Anhang I sind nicht in Anhang IV aufgeführt; daher ist für Verkäufe zwischen EU-Mitgliedstaaten in der Regel keine Verbringungsgenehmigung erforderlich, sofern die Güter nicht militärisch eingestuft sind und keine spezifischen nationalen Kontrollbestimmungen gelten.

Bulgarische Implementierung und Registrierung

Die Verordnung (EU) 2021/821, insbesondere das Exportkontrollgesetz für verteidigungsbezogene Güter und Güter mit doppeltem Verwendungszweck (im Folgenden „Exportkontrollgesetz“) und die Durchführungsverordnung zum Exportkontrollgesetz, regeln die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck. Unternehmen, die regulierte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ausüben, einschließlich deren Weitergabe, müssen sich beim Ministerium für Wirtschaft und Industrie registrieren lassen. Die Registrierung erfolgt durch das Ministerium für Wirtschaft und Industrie (Direktion „International kontrollierter Handel und Sicherheit“). Das Exportkontrollgesetz definiert „Weitergabe“ als „jede Weitergabe oder Verbringung von verteidigungsbezogenen Gütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck oder technischer Hilfe von und nach Bulgarien, ohne das Zollgebiet der Union zu verlassen, von einem Lieferanten an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat“. Die bulgarischen Vorschriften weichen hinsichtlich der Anforderungen an die Weitergabe von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nicht von der Verordnung (EU) 2021/821 ab. Demnach sind Weitergabegenehmigungen nur für Güter gemäß Anhang IV erforderlich.

Für den zivilen Verkauf zur Verwendung bei der Jagd, für Freizeitaktivitäten, in der Industrie, im Baugewerbe, bei Such- und Rettungseinsätzen sowie für die Sicherheit zu Hause innerhalb der EU von GenFür Nachtsichtgeräte der Klasse ‐2+ (6A002/6A002.c) und Wärmebildkameras mit 50 Hz (6A003.b.4) ist keine innergemeinschaftliche Übertragungslizenz erforderlich, da diese Geräte nicht in Anhang IV aufgeführt sind.

Rechtliche Hinweise

Verordnung (EU) 2021 / 821 — Art. 3; Art. 11(1), 11(2), 11(9); Anhang I (Kategorie 6); Anhang IV.

Export aus Bulgarien außerhalb der EU

Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, unterliegen der Ausfuhrkontrolle und benötigen eine Ausfuhrgenehmigung, wenn sie außerhalb der EU ausgeführt werden sollen.

Um Exporte außerhalb des EU-Zollgebiets durchzuführen GenUnternehmen, die Nachtsichtgeräte (6A002/6A002.c) oder 50-Hz-Wärmebildkameras (6A003.b.4) aus Bulgarien importieren, müssen sich beim bulgarischen Ministerium für Wirtschaft und Industrie registrieren lassen. Hierzu ist ein Antrag auf Export- und Transferregistrierung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen. Das Registrierungsverfahren ist in der Durchführungsverordnung zum Exportkontrollgesetz festgelegt.

Nach der Registrierung und dem Erhalt einer Registrierungsbescheinigung können Exporteure dann eine Ausfuhrgenehmigung für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck beantragen.

Sollte die Ausfuhr aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgen, konsultieren Sie bitte die zuständige nationale Behörde in diesem Land.

Rechtliche Hinweise

Verordnung (EU) 2021 / 821 — Art. 3; Art. 11(1), 11(2), 11(9); Anhang I (Kategorie 6); Anhang IV.

Klassifizierungen nach Anhang I: 6A002.a.2; 6A002.c; 6A003.b.4 (≤9 Hz-Ausnahme gilt nicht für 50 Hz).

Bulgarien: nationales Exportkontrollgesetz und die Verordnung zur Durchführung des Exportkontrollgesetzes zuständige Behörde – Interministerieller Rat für Verteidigungsindustrie und Versorgungssicherheit beim Ministerrat, Ministerium für Wirtschaft und Industrie (Direktion „International kontrollierter Handel und Sicherheit“) und Interministerielle Kommission für Exportkontrolle und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen beim Minister für Wirtschaft und Industrie.

Dieses Dokument ist auf dem Stand von Oktober 2025 und dient ausschließlich Informationszwecken. Es stellt keine Rechtsberatung dar. Regulatorische Anforderungen können sich im Laufe der Zeit ändern. Für Hinweise zu konkreten Transaktionen wenden Sie sich bitte an die zuständigen lokalen Behörden und qualifizierte Rechts- oder Compliance-Experten.

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